Übergangsfristen
Um die Übergansfristen zu verstehen, muss man sich den Aufbau der Änderungsverordnung 2024/2865 zuerst vor Augen halten:
Im ersten Artikel der Änderungsverordnung werden die Änderungen zur CLP Verordnung 1272/2008 mit Nummern angegeben. Dabei haben die Änderungsnummern 14 und 35 Einfluss auf die Fristen:
14. Artikel 30 «Aktualisierung der Informationen auf den Kennzeichnugsetiketten».
35. Artikel 61 «Übergangsfristen», sinngemässe Änderung:
(7) Abverkaufsfrist von 24 Monaten für Produkte gemäss den aufgeführten Bedingungen.
(8) Abverkaufsfrist von 48 Monaten für Produkte gemäss den aufgeführten Bedingungen.
Der zweite Artikel der Änderungsverordnung beschreibt sinngemäss seiner Nummerierungen folgendes:
(1) Dass die Änderungsverordnung ab dem 10.Dezember 2024 in Kraft ist.
(2) Welche Änderungen eine Übergangsfrist von 18 Monaten haben mit Stichtag 1.Juli 2026.
(3) Welche Änderungen eine Übergangsfrist von 24 Monaten haben mit Stichtag 1.Januar 2027
(4) Beschreibt dass Änderungen mit einer 18 monatigen Übergangsfrist auch schon vorher angewendet werden dürfen.
(5) Beschreibt dass Änderungen mit einer 24 monatigen Übergangsfrist auch schon vorher angewendet werden dürfen.
Welche Änderungen eine Übergangsfrist von 18 bzw. 20 Monaten haben, hat der VDMI (Verband der Mineralfarbenindustrie e. V.) sehr schön in einem Interpretations-Papier zusammengefasst:
https://vdmi.de/en/topics/reach-and-clp/infosheets-brochures/